Beim KIG-System sind in Tabellenform die Kriterien beschrieben, nach denen eine Einstufung der kieferorthopädischen Behandlungsfälle anhand von acht Kriterien in Grad 1-5 erfolgt. Die Einstufung erfolgt anhand von objektiven nachmessbaren Befunden und erst ab Stufe 3-5 erfolgt eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Es handelt sich dabei nicht um eine Abgrenzung nach medizinischer Behandlungsnotwendigkeit, sondern um eine versicherungstechnische Abgrenzung zur Kosteneindämmung. D.h. auch bei einer Einstufung in die KIG-Gruppen 1 und 2 ist häufig eine Behandlung medizinisch notwendig. Wir werden Sie in einem solchen Fall über die Möglichkeiten der Behandlung beraten.

Weitere Einschränkungen bezüglich der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehen in der Form, dass die Behandlung „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein muss und mit einigen Ausnahmne erst in der zweiten Wechselgebissphase (beginnender Durchbruch der Eckzähne und Prämolaren = kleine Backenzähne) beginnen darf. Bei Behandlungsbeginn nach dem 18. Geburtstag werden Behandlungskosten nur in schwerwiegenden Fällen übernommen, in denen eine operative Bisslagekorrektur erforderlich ist.

Im Rahmen der Beratungsgespräche werden wir mit Ihnen gemeinsam nach Ihren Wünschen einen Behandlungsplan erstellen, der eine schonende und zügige Behandlung ermöglicht.